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Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz

Im Vorfeld eines Insolvenzantrags sollte erwogen werden, ob unter Nutzung gesetzlicher Spielräume und Gestaltungen der Lebenssachverhalte eher ein Antrag auf Verbraucher- oder Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) gestellt werden kann oder muss. Die Voraussetzungen und Folgen der einen oder anderen Insolvenzform können maßgeblichen Einfluss auf die Lebensqualität während des Insolvenzverfahrens selbst und für den Zeitraum der sogenannten, drei-, fünf- oder sechsjährigen Wohlverhaltensphase haben. Zu ermitteln sind auch die Möglichkeiten, vorzeitiger Abkürzung der Wohlverhaltensphase durch einen sogenannten Insolvenzplan. Die Folge wäre eine frühzeitigere Herbeiführung der Befreiung von allen Restschulden (Restschuldbefreiung). Mittels Insolvenzplan ist eine deutliche Abkürzung der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens, wie auch der Wohlverhaltensphase denkbar. Damit können Insolvenzverfahren in Deutschland so kurzfristig durchlaufen werden, wie bei den höchst begehrten Auslandsinsolvenzen in England, Frankreich oder sonstwo – ohne deren gerne von den Anbietern unerwähnten Risiken und Nachteile gegenüber einem nachhaltigen, rechtssicheren Verfahren nach der Insolvenzordnung in Deutschland.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ehemals gewerblich Tätige, die weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, legt die Insolvenzordnung besondere Regeln fest. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Nach der SteIlung des Insolvenzantrags prüft das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens.

Antrag auf Restschuldbefreiung

Neben dem Antrag auf Insolvenzeröffnung hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden.

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest. Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln.