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Stundung und Erlass

 

Eingehen auf Erlass- und Stundungsersuchen von Kunden

In diesem Bereich hat der BGH seit 2016 einen Wechsel seiner Rechtsprechung zugunsten von Gläubigern vollzogen. Bis heute, was nicht selbstverständlich ist, hat er diese günstigere Rechtsprechung auch so fortgeführt und mit Folgeentscheidungen bestätigt. Während bis 2016 jedwede Stundungs-, Teilerlass- und/ oder Ratenzahlungsvereinbarung bereits ein Indiz dafür darstellte, dass der Gläubiger Kenntnisse von Umständen der drohenden oder bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers hatte (§§ 129  InsO ff.), gibt es seither die Möglichkeit solche Vereinbarungen so zu gestalten, dass im Falle späterer Insolvenz über das Vermögen des Schuldners erhaltene Zahlungen auf solche Vereinbarungen nicht mehr anfechtbar sind und daher nicht vom Insolvenzverwalter nachträglich wieder zurückverlangt werden können. Diese Sachverhalte sind bisher die lukrativsten und wichtigsten Einnahmequellen von Insolvenzverwaltungen.

Eine beabsichtigte Sanierung des Kundenunternehmens außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens kann Sie vor die Frage der Erfolgsaussichten und Glaubhaftigkeit eines solchen Vorhabens stellen. Hierzu sind rechtliche Rahmenbedingungen sowie das leistungswirtschaftliche und branchenbezogene Umfeld zu berücksichtigen. In erster Linie wägen wir unter der Prämisse des angebotenen Sanierungsplans ab, welche wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sich daraus für Sie gegenüber einer Insolvenzliquidation Ihres Kundenunternehmens unter Berücksichtigung bestehender Rechte und erbetener Rechtsänderung ergeben. Auf dieser Grundlage kann sich eine schlichte Ablehnung oder ein modifizierter Sanierungsvorschlag, der unerwünschte Unwegsamkeiten ausschließt ergeben. Auch eine Beteiligung am Kundenunternehmen durch Umwandlung Ihrer Forderungen in Eigenkapital daran kann bei Erfolg versprechender Sanierung und Restrukturierung Beratungsinhalt sein. Das umgekehrte, sehr sorgfältig zu prüfende Extrem wäre die Überlegung, ob nicht Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt werden sollte und/oder bei offensichtlicher Verschleppung die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane verfolgt wird. Eigentumsvorbehalte mehrerer Lieferanten und/ oder überschneidende Sicherungsübereignungen an identischen Wirtschaftsgütern sowie zusätzliche Forderungsabtretungen zur Sicherheit führen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten rechtlicher Zuordnung. Die Klärung und Durchsetzung kollidierender vertraglicher und gesetzlicher Pfand- und Eigentumsrechte übernehmen wir ebenfalls für Sie.