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Erweiterung der Möglichkeiten des Planverfahrens

 

– ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen –

Einbeziehung der Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren

Die Erweiterung der Möglichkeiten des Planverfahrens liegt in der Einbeziehung der Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren. Das Insolvenzplanverfahren bezieht nunmehr auch Anteilseigner des Schuldners in die Regelungen des Plans ein.

Der Insolvenzplan darf in Zukunft grundsätzlich jede gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltung treffen (§ 225a Abs. 3 InsO). Ein Entzug der Gesellschafterposition durch eine Entscheidung der Gläubiger ist nur bei vollständiger Ersetzung des vollen wirtschaftlichen Wertes der Beteiligung zulässig. Dieser Wert wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vor Sanierung durch ein Planverfahren zu finden sein. In der Praxis wird daher also eine Übernahme aller Anteile nach (Insolvenz-) Plan kein nennenswertes Hindernis darstellen.

Umwandlung von Gläubigerforderungen (Debt-to-Equity-Swap)

Das Gesetz sieht weiterhin die Möglichkeit einer Umwandlung von Gläubigerforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte vor, den sogenannten Debt-to-Equity-Swap. Im Insolvenzplan ist vorzusehen, dass die entsprechenden

  • Gläubigerforderungen nach einer nominellen Kapitalherabsetzung im Wege einer effektiven
    Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Unternehmen eingebracht werden.

Dies erfordert selbstverständlich die Zustimmung des betroffenen Gläubigers. Der Debt-to-Equity-Swap entlastet notleidende Unternehmen zum einen von Verbindlichkeiten. Insbesondere kann so

  • Fremdkapital zu Eigenkapital umgewandelt werden.

So kann eine drohende oder eingetretene Überschuldung beseitigt werden und die Liquidität wird verbessert.

  • Zins- und Tilgungsverpflichtungen fallen weg.

Mit diesen, jedenfalls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, neuen Sanierungsinstrumenten werden Restrukturierungen wesentlich erleichtert, respektive in manchen Fällen erst ermöglicht. Mit dem Debt-to-Equity-Swap wird derjenige in die Gesellschafterposition gebracht, dem das Unternehmen im lnsolvenzfall wirtschaftlich ohnehin gehört, dem gesicherten Gläubiger.

Vertragliche Vereinbarungen, welche an die gesellschaftsrechtlich zulässigen Sanierungsmaßnahmen oder einen Debt-to-Equity Swap Kündigungsrechte knüpfen, wie insbesondere

  • Change-of-Control Klauseln sind nunmehr per gesetzlicher Anordnung unwirksam.

Außerdem trifft das Gesetz eine ausdrückliche

  • Abfindungsregelung für juristische Personen,

für welche die Forderungsumwandlung eines Gläubigers in Mitgliedschaftsrechte einen wichtigen Grund zum Austritt aus der Gesellschaft darstellt.

Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Nach neuem Recht ist ein Insolvenzplanverfahren auch bei Masseunzulänglichkeit zulässig. Eine vollständige Tilgung der Masseverbindlichkeiten ist nicht mehr Voraussetzung.

Beratungsangebot

  • Strategien zur Restrukturierung und deren Umsetzung
  • Begleitende Beratung zu und Erstellung Insolvenzplan, Planstrategie
  • Übernahme der Organfunktion im Vorfeld eines Antrags zur Eigenverwaltung
  • Sachwalter im Schutzschirmverfahren
  • Bescheinigung nach § 270b InsO
  • Gläubigervertretung in (vorläufigen) Gläubigerausschüssen
  • Gründung von Gläubigerausschüssen
  • Vorbereitung und/oder Stellung Antrag auf Schutzschirm- und Insolvenzverfahren
  • Minderheiten- und Gesellschafterschutzmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren
  • Insolvenzverwaltung auf Vorschlag von Gläubigern oder insolventen Unternehmen